
Flurstücksverschmelzung
- Anfertigung einer Messurkunde und sonstigen Dokumenten
- Einreichung der Vermessungsschriften durch den ÖbVI bei der zuständigen
Vermessungsbehörde zur Fortführung des Liegenschaftskatasters - Erstellung des amtlichen Fortführungsnachweises durch die Vermessungsbehörde per Verwaltungsakt. Nun ist die Vermessung rechtskräftig
- Veranlassung der Eintragung der Veränderungen ins Grundbuch über Notare oder direkt durch die berechtigten Eigentümer

Ihr Vermessungsbüro
in den Landkreisen
Lörrach und Waldshut
Stefan Ganter
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Wolfgang Frey
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